BHO
Verweise
in § 41 BHO

BHO  
Bundeshaushaltsordnung

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Vergaberecht

Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann das Bundesministerium der Finanzen nach Benehmen mit dem zuständigen Bundesministerium es von seiner Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.
Quelle: BMJ
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