BGB
Verweise
in § 797 BGB

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Sonst. vertragliche Schuldverhältnisse

Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
Quelle: BMJ
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