Verweise
in § 797 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Sonst. vertragliche Schuldverhältnisse
Notizen
zu § 797 BGB
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