Verweise
in § 796 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Sonst. vertragliche Schuldverhältnisse
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