Verweise
in § 782 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Sonst. vertragliche Schuldverhältnisse
Notizen
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