Verweise
in § 738 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.
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Dokumente
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Notizen
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