Verweise
in § 713 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.
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Dokumente
zu Personengesellschaftsrecht
Notizen
zu § 713 BGB
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