BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht
Personengesellschaftsrecht
Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und haben die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so ist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Gesellschaft.
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Schemata
zu Personengesellschaftsrecht
Notizen
zu § 706 BGB
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