Verweise
in § 662 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Quelle: BMJ
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zu Auftrag u.Ä.
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