BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Maklervertrag u.Ä.
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Maklervertrag u.Ä.
Notizen
zu § 661a BGB
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