BGB
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in § 591 BGB

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Mietrecht u.Ä.

(1) Andere als notwendige Verwendungen, denen der Verpächter zugestimmt hat, hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen, soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen (Mehrwert).
(2) Weigert sich der Verpächter, den Verwendungen zuzustimmen, so kann die Zustimmung auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden, soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden können. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet. Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen.
(3) Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert Bestimmungen treffen und ihn festsetzen. Es kann bestimmen, dass der Verpächter den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat, und kann Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen. Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten, so kann der Pächter nur verlangen, dass das Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt wird, bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses.
Quelle: BMJ
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Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zum Entschuldigungsgrund des stark umstrittenen übergesetzlichen Notstands. Hiernach soll nicht bestraft werden, wer durch eine Straftat noch rettet, was zu retten ist oder wenigstens das geringere Übel verursacht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Subsidiarität
  4. Notstandslage
  5. Gegenwärtige Gefahr
  6. Notstandsfähiges Rechtsgut
  7. Notstandshandlung
  8. Geeignetheit
  9. Erforderlichkeit
  10. Ethische Gesamtabwägung
  11. Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 I 2 StGB analog)
  12. Subjektive Voraussetzung
  13. Kenntnis der Notstandslage
  14. Gefahrabwendungswille

 

Der übergesetzlich entschuldigende Notstand ist nicht im StGB normiert und daher insg. umstritten:

  • Die h.L. erkennt ihn unter engen Voraussetzungen an. 

  • Die Rspr. hat die Anerkennung offengelassen.

 

Objektive Voraussetzungen

Subsidiarität

Handlung ist nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt oder nach § 35 StGB entschuldigt.

 

Notstandslage

Notstandslage i.S.d. übergesetzliche Notstands = Gegenwärtige Lebensgefahr (str.; a.A.: auch Gefahr für Freiheit einer großen Anzahl von Menschen)

 

Gegenwärtige Gefahr

Gegenwärtige Gefahr i.S.d. übergesetzlichen Notstandes Zustand, der bei ungehinderter Weiterentwicklung aus ex-ante Sicht eines objektiven Beobachters jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (Schadenseintritt liegt nahe)

 

Notstandsfähiges Rechtsgut

Es muss sich nach h.M. um eine Lebensgefahr handeln (str.; a.A.: auch Gefahr für Freiheit einer großen Anzahl von Menschen).

 

 

Notstandshandlung

Geeignetheit

Die Notstandshandlung muss geeignet sein, die Gefahr für das Rechtsgut zu beenden oder zumindest abzuschwächen.

 

Erforderlichkeit

Der Notstandshandelnde muss unter mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten die mildeste (i.e. die am wenigsten schädigende) wählen.

 

Ethische Gesamtabwägung

Die Notstandshandlung muss bei einer ethischen Gesamtabwägung im Vergleich zu der gegenwärtigen Lebensgefahr das wesentlich geringere Übel darstellen. (Im Unterschied zum rechtfertigenden Notstand bei § 34 auch quantitative Abwägung von Leben gegen Leben möglich.).

Nach e.A. zudem erforderlich ist eine Gefahrengemeinschaft (str.) der von außen Bedrohten und der durch die Notstandshandlung Bedrohten. Beispiel: Letzter Bergsteiger am Seil wird abgeschnitten; nicht: Zug wird auf unbeteiligte Dritte umgeleitet

 

Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 I 2 StGB analog)

  • Keine pflichtwidrige Gefahrverursachung durch den Täter selbst
  • Keine Gefahrtragungspflicht kraft besonderen Rechtsverhältnisses
    Beispiele: Polizei, Feuerwehr, Bademeister
  • Keine sonstige Gefahrtragungspflicht (§ 35 I 2 nicht abschließend (‚namentlich‘))

 

 

Subjektive Voraussetzung

Kenntnis der Notstandslage

Gefahrabwendungswille

 

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