BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Darlehen u.a. Finanzierungshilfen
- 1.
- ist auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln,
- 2.
- hat die Angabe über die Veränderung des Restbetrags in der Landeswährung des Darlehensnehmers zu enthalten,
- 3.
- hat den Hinweis auf die Möglichkeit einer Währungsumstellung aufgrund des § 503 und die hierfür geltenden Bedingungen und gegebenenfalls die Erläuterung weiterer Möglichkeiten zur Begrenzung des Wechselkursrisikos zu enthalten und
- 4.
- ist so lange in regelmäßigen Abständen zu erteilen, bis die Differenz von 20 Prozent wieder unterschritten wird.
- 1.
- Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung,
- 2.
- im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und
- 3.
- gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung.
- 1.
- eine klare Beschreibung
- a)
- der vorgeschlagenen Änderungen,
- b)
- soweit zutreffend, der Notwendigkeit der Zustimmung des Darlehensnehmers zu den Änderungen nach Buchstabe a und
- c)
- soweit zutreffend, der gesetzlich eingeführten Änderungen, die den Änderungen nach Buchstabe a zugrunde liegen,
- 2.
- den zeitlichen Rahmen, der für die Umsetzung der Änderungen nach Nummer 1 Buchstabe a vorgesehen ist, und
- 3.
- die Möglichkeiten, die dem Darlehensnehmer zur Verfügung stehen, um gegen die Änderungen nach Nummer 1 Buchstabe a Beschwerde einzulegen, die Frist für die Einlegung der Beschwerde sowie die Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde, bei der die Beschwerde eingereicht werden kann.
Übersicht: Täterschaft und Teilnahme (§ 25 I StGB)
Übersicht zu unmittelbarer Täterschaft (§ 25 I 1. Alt. StGB), mittelbarer Täterschaft (§ 25 I 2. Alt. StGB), Mittäterschaft (§ 25 II StGB), Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB).
Bei den besonderen Formen der Täterschaft werden einem Täter auch fremde Tatbeiträge zugerechnet.
Bei der Teilnahme wird für die Beteiligung an einer fremden Straftat bestraft.
- Inhaltsverzeichnis
- Formen von Täterschaft und Teilnahme
- Täterschaft
- (Unmittelbare) Täterschaft (§ 25 I 1. Alt. StGB)
- Mittelbare Täterschaft (§ 25 I 2. Alt. StGB)
- Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
- Teilnahme
- Anstiftung (§ 26 StGB)
- Beihilfe (§ 27 StGB)
- Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
- Formal-objektive Theorie (h.L. bis ca. 1930)
- Extrem subjektive Theorie (Rspr. bis ca. 1962)
- Subjektive Theorie auf objektiver Grundlage / normative Kombinationstheorie (Rspr. heute)
- Tatherrschaftslehre (h.L.)
- Strenge Tatherrschaftslehre
- Gemäßigte Tatherrschaftslehre (h.L.)
Formen von Täterschaft und Teilnahme
Täterschaft
(Unmittelbare) Täterschaft (§ 25 I Alt. 1 StGB)
- Grundform der Begehung
- Täter verwirklicht Erfolg alleine und alle Tatbestandsmerkmale selbst (Alleintäter); auch möglich: Mitverursachung eines Schadens durch mehrere selbständig Handelnde ohne bewusstes Zusammenwirken (Nebentäter).
- Strafbarkeit: Täter selbst voll strafbar
Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)
- Ausführlich hierzu das Schema Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB).
- Begehung „durch einen anderen“ = Beherrschung des Tatmittlers durch überlegenes Wissen oder Wollen
- Indiz: Strafbarkeitslücke / 'Defekt' beim Tatmittler
- Täter benutzt Tatmittler als Werkzeug / ‚verlängerten Arm‘
- Strafbarkeit: Täter voll strafbar (für Handlungen des Tatmittlers)
Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
- Ausführlich hierzu das Schema Mittäterschaft (§ 25 II StGB).
- Mehrere begehen die Straftat „gemeinschaftlich“ (= bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Tat aufgrund eines gemeinsamen Tatplans)
- Bei gemeinsamem Tatplan und gemeinsamer Tatausführung erfolgt eine Zurechnung gegenseitiger Tatbeiträge (Prinzip des arbeitsteiligen Handelns)
- Strafbarkeit: Täter voll strafbar (auch für Handlungen der Mittäter)
Teilnahme
Als Teilnehmer wird bestraft, wer eine fremde Haupttat veranlasst oder fördert. Die Strafbarkeit des Teilnehmers hängt also vom Vorliegen einer Haupttat ab (Akzessorietät).
Es handelt sich jedoch um eine limitierte Akzessorietät, denn:
- Haupttäter
- muss nicht schuldhaft handeln (§ 29 StGB)
- kann auch eine Tat im Ausland begehen, die dort nicht unter Strafe steht (§ 9 II 1 StGB)
- Teilnehmer
- muss besondere persönliche Merkmale selbst aufweisen (§ 28 StGB)
- wird entsprechend seiner eigenen Schuld bestraft (§ 29 StGB)
Anstiftung (§ 26 StGB)
- Ausführlich hierzu das Schema Anstiftung (§ 26 StGB).
- Anstifter „bestimmt“ Täter zur Tat = Hervorrufen des Tatentschlusses (h.M.: durch unmittelbar auffordernde Einwirkung).
- Strafbarkeit: Anstifter wird gleich einem Täter bestraft
Beihilfe (§ 27 StGB)
- Ausführlich hierzu das Schema Beihilfe (§ 27 StGB).
- Gehilfe leistet dem Täter Hilfe = Jeder Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder die Rechtsgutsverletzung verstärkt (str., ob Tatbeitrag kausal für Rechtsgutsverletzung sein muss und ob psychische Beihilfe ausreichend).
- Strafbarkeit: Strafe des Gehilfen richtet sich nach der Strafandrohung für den Täter, sie ist jedoch obligatorisch nach § 49 I StGB zu mildern
Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
Formal-objektive Theorie (h.L. bis ca. 1930)
- Täter nimmt tatbestandsmäßige Handlung als formal-objektiv erkennbare Zentralgestalt selbst vor.
- Handlung des formal-objektiv als Randfigur auftretenden Teilnehmers erschöpft sich in Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung.
- (con) Seit gesetzlicher Normierung der mittelbaren Täterschaft unvereinbar mit § 25 I Alt. 1 StGB (Begehung gerade nicht selbst, sondern „durch einen anderen“)
Extrem subjektive Theorie (Rspr. bis ca. 1962)
- Täter ist, wer Täterwillen (animus auctoris) hat; die Tat also als eigene will.
- Teilnehmer ist, wer lediglich Teilnehmerwillen (animus socii) hat; die Tat also nicht als eigene will.
- Wille wird anhand des Grades an Eigeninteresse (Willenstheorie) bzw. der Abhängigkeit vom Willen eines anderen (Dolustheorie) ermittelt.
Beispiel (BGH Staschinski-Fall): Der russische Spion Staschinski ermordet im Auftrag des KGB alleine und eigenhändig Dissidenten in Deutschland. BGH verurteilte ihn nur als Gehilfen, da er die Tat nicht als eigene, sondern als die des KGB wolle.
- (con) Auch wer den Tatbestand vollständig verwirklicht, kann hiernach lediglich Teilnehmer sein
- (con) Schwere Beweisbarkeit und Gefahr von Schutzbehauptungen des Täters
- (con) Gesetzgeber hat in Reaktion auf Staschinski-Fall 1969 in § 25 I Alt. 1 StGB klargestellt, dass derjenige, der die Tat selbst begeht, Täter ist.
Subjektive Theorie auf objektiver Grundlage / normative Kombinationstheorie (Rspr. heute)
- Täter ist, wer Täterwillen (animus auctoris) hat; die Tat also als eigene will.
- Wille wird anhand objektiver Kriterien im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ermittelt. Indizien sind insb.:
-
- Grad des Eigeninteresses
- Umfang der Tatbeteiligung
- Tatherrschaft / Wille zur Tatherrschaft
- (con) Rechtsunsicherheit durch Vielzahl der Kriterien; einzelne Kriterien können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen
- (pro) Durch Objektivierung weniger wertend als Tatherrschaftslehre (s.u.)
Tatherrschaftslehre (h.L.)
- Täter ist, wer als Zentralfigur die Tatherrschaft innehat.
- Teilnehmer ist, wer als Randfigur keinen weiteren Beitrag leistet als die Tat ggf. zu veranlassen oder sonst wie zu fördern.
Tatherrschaft = Vom Vorsatz umfasstes (subj. Element) ‚in-den-Händen-Halten‘ des Geschehens (obj. Element)
In-den-Händen-Halten (obj. Element) = planvoll lenkende oder mitgestaltende Beherrschung über das ‚Ob‘ und ‚Wie‘ der Tatbestandsverwirklichung
- Erscheinungsformen der Tatherrschaft:
- Unmittelbarer Täter: Handlungsherrschaft
- Mittelbarer Täter: Willens- oder Wissensherrschaft
- Mittäter: funktionelle (arbeitsteilige) Tatherrschaft
- (con) Wertend und daher unbestimmt (Art. 103 II GG)
- (pro) Vereint subjektive und objektive Kriterien
Strenge Tatherrschaftslehre
- Stets wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium erforderlich; str., ob auch bei alternativen Tatbeiträgen erfüllt; Ortsanwesenheit kann entbehrlich sein, wenn auf andere Art Einfluss genommen wird (z.B. telefonisch).
- (con) Rein planende Zentralgestalten werden nicht als Täter erfasst.
Gemäßigte Tatherrschaftslehre (h.L.)
- Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium kann ausreichen, wenn dieser während des gemeinsamen Tatgeschehens fortwirkt und die ausführenden Mittäter im Handeln bestärkt oder von einigem Gewicht ist.
- "Minus" bei der Ausführung kann durch ein "Plus" bei der Planung kompensiert werden.