BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrecht
Schuldrecht AT
Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Schuldrecht AT
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zu § 413 BGB
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