BGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 412 BGB

BGB  

Bürgerliches Gesetzbuch

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Schuldrecht AT
Notizen
zu § 412 BGB
Keine Notizen vorhanden.