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in § 358 BGB

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Schuldrecht AT

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
Quelle: BMJ
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Übersicht: Deliktsarten im Strafrecht

StrafrechtStrafrecht AT

Übersicht zu den Deliktsarten: Erfolgsdelikte, Tätigkeitsdelikte, Begehungsdelikte, echte und unechte Unterlassungsdelikte, Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Erfolgscharakter: Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte
  3. Erfolgsdelikte
  4. Tätigkeitsdelikte
  5. Begehungsform: Begehungs- und Unterlassungsdelikte
  6. Begehungsdelikte
  7. Unterlassungsdelikte
  8. Täterkreis: Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte
  9. Allgemeindelikte
  10. Sonderdelikte
  11. Eigenhändige Delikte

 

 

Erfolgscharakter: Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte

Die nachfolgende Unterteilung in Erfolgs- und Tätigkeitsdelikte folgt der wohl herrschenden Lehre und Rechtsprechung. Sie ist jedoch nicht unumstritten und es sprechen gute Gründe für andere Einordnungen. Praktische Auswirkungen ergeben sich jedoch vornehmlich für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf im Ausland begangene Straftaten (siehe insb. § 9 I StGB), weshalb an dieser Stelle nur knapp auf sie hingewiesen wird.

Erfolgsdelikte

Erfolgsdelikte setzen die Verursachung eines Erfolges durch die Handlung des Täters voraus, sodass Kausalität zwischen beiden zu prüfen ist. Nach herrschender Lehre ist außerdem stets zu prüfen, ob dem Täter der Taterfolg auch objektiv zuzurechnen ist.

Erfolgsdelikte lassen sich - nach Intensität der Beeinträchtigung - in Verletzungs- und konkrete Gefährdungsdelikte unterteilen:

 

Tätigkeitsdelikte

Tätigkeitsdelikte setzen keinen Erfolgseintritt voraus, sondern stellen bereits die Handlung als solche unter Strafe. Daher entfällt auch eine Prüfung der Kausalität und der objektiven Zurechnung der Handlung zu einem – eben nicht geforderten – Erfolg.

  • Insb. abstrakte Gefährdungsdelikte
    Ein bestimmter Erfolg oder eine tatsächliche konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich. Strafwürdig ist bereits die Gefährlichkeit des Verhaltens des Täters für sich.

    z.B.: Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB); Meineid (§ 154 StGB)

 

 

 

Begehungsform: Begehungs- und Unterlassungsdelikte

 

Begehungsdelikte

Die Tathandlung wurde durch aktive Energieentfaltung vollzogen.
z.B. Sachbeschädigung durch Abtreten eines Autospiegels (§ 303 StGB)

 

Unterlassungsdelikte

Der Täter begeht die Tat durch Unterlassen. Unterlassungsdelikte lassen sich in echte und unechte Unterlassungsdelikte unterteilen:

  • Echte Unterlassungsdelikte
    Hier stellt der Gesetzgeber ausdrücklich das Unterlassen bestimmter Handlungen in bestimmten Situationen unter Strafe.
    z.B.: Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)

  • Unechte Unterlassungsdelikte
    Hier verursacht der Täter einen strafbaren Erfolg, indem er eine ihm auferlegte Handlung unterlässt. Die Handlungspflicht ergibt sich aus einer Garantenstellung und kann zum Schutz bestimmter Rechtsgüter (Beschützergaranten) oder zur Überwachung von Gefahrenquellen (Überwachergaranten) verpflichten. Bei Vorliegen einer Garantenstellung kann jedes Erfolgsdelikt durch Unterlassen verwirklicht werden (§ 13 StGB).
    z.B. Sachbeschädigung durch Unterlassen des Fütterns zur Pflege anvertrauter Tiere (§§ 303, 13 StGB)
    Siehe ausführlich: Grundschema: Vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB)

 

 

Täterkreis: Allgemeindelikte, Sonderdelikte und eigenhändige Delikte

Delikte lassen sich nach den möglichen Täterkreisen differenzieren:

Allgemeindelikte

Allgemeindelikte können von jedermann verwirklicht werden.

 

Sonderdelikte

  • Echte Sonderdelikte
    Gesetzlich vorausgesetzte Subjektqualität des Täters ist strafbegründend (§ 28 I StGB) ohne eine bestimmte Tätereigenschaft ist also keine Deliktsverwirklichung möglich
    z.B.: „Arzt“ (§ 203 I Nr. 1 StGB) oder „Amtsträger“ (§ 331 StGB)
  • Unechte Sonderdelikte
    Gesetzlich normierte Subjektqualität des Täters wirkt strafschärfend (§ 28 II StGB) ohne Tätereigenschaft also lediglich Deliktsverwirklichung des Grundtatbestandes
    z.B.: Körperverletzung im Amt (§ 223 i.V.m. § 340 StGB) oder Strafvereitelung durch einen Amtsträger (§ 257 i.V.m. § 257a StGB)
  • Pflichtdelikte
    Können nur von Personen mit bestimmten Pflichten verwirklicht werden
    z.B. Aussetzung § 221 I Nr. 2 StGB (Garanten- bzw. Obhutspflicht); unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB (Warte- bzw. Feststellungspflicht); Untreue § 266 (Vermögensbetreuungspflicht)

 

Eigenhändige Delikte

Eigenhändige Delikte können nur von der Person verwirklicht werden, die die Handlung unmittelbar selbst begeht. Es ist keine mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB) oder Mittäterschaft (§ 25 II StGB) möglich.
z.B.: „Aussagender“ (§ 153 StGB); „Fahrender“ (§ 315c StGB); „Berauschter“ (§ 323a StGB) 

 

 

Beachte: Nicht um eigenständige Deliktsarten i.e.S., sondern um...

 

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