Verweise
in § 336 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.
(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.
Quelle: BMJ
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