Verweise
in § 335 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.
Quelle: BMJ
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