BGB
Verweise
in § 327e BGB

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Schuldrecht AT

(1) Das digitale Produkt ist frei von Produktmängeln, wenn es zur maßgeblichen Zeit nach den Vorschriften dieses Untertitels den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die Integration entspricht. Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, ist die maßgebliche Zeit der Zeitpunkt der Bereitstellung nach § 327b. Wenn der Unternehmer durch den Vertrag zu einer fortlaufenden Bereitstellung über einen Zeitraum (dauerhafte Bereitstellung) verpflichtet ist, ist der maßgebliche Zeitraum der gesamte vereinbarte Zeitraum der Bereitstellung (Bereitstellungszeitraum).
(2) Das digitale Produkt entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn
1.
das digitale Produkt
a)
die vereinbarte Beschaffenheit hat, einschließlich der Anforderungen an seine Menge, seine Funktionalität, seine Kompatibilität und seine Interoperabilität,
b)
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
2.
es wie im Vertrag vereinbart mit Zubehör, Anleitungen und Kundendienst bereitgestellt wird und
3.
die im Vertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt werden.
Funktionalität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, seine Funktionen seinem Zweck entsprechend zu erfüllen. Kompatibilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit Hardware oder Software zu funktionieren, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, ohne dass sie konvertiert werden müssen. Interoperabilität ist die Fähigkeit eines digitalen Produkts, mit anderer Hardware oder Software als derjenigen, mit der digitale Produkte derselben Art in der Regel genutzt werden, zu funktionieren.
(3) Das digitale Produkt entspricht den objektiven Anforderungen, wenn
1.
es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
es eine Beschaffenheit, einschließlich der Menge, der Funktionalität, der Kompatibilität, der Zugänglichkeit, der Kontinuität und der Sicherheit aufweist, die bei digitalen Produkten derselben Art üblich ist und die der Verbraucher unter Berücksichtigung der Art des digitalen Produkts erwarten kann,
3.
es der Beschaffenheit einer Testversion oder Voranzeige entspricht, die der Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat,
4.
es mit dem Zubehör und den Anleitungen bereitgestellt wird, deren Erhalt der Verbraucher erwarten kann,
5.
dem Verbraucher gemäß § 327f Aktualisierungen bereitgestellt werden und der Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert wird und
6.
sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, es in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses neuesten verfügbaren Version bereitgestellt wird.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören auch Anforderungen, die der Verbraucher nach vom Unternehmer oder einer anderen Person in vorhergehenden Gliedern der Vertriebskette selbst oder in deren Auftrag vorgenommenen öffentlichen Äußerungen, die insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett abgegeben wurden, erwarten kann. Das gilt nicht, wenn der Unternehmer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Entscheidung, das digitale Produkt zu erwerben, nicht beeinflussen konnte.
(4) Soweit eine Integration durchzuführen ist, entspricht das digitale Produkt den Anforderungen an die Integration, wenn die Integration
1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Integration durch den Unternehmer noch auf einem Mangel in der vom Unternehmer bereitgestellten Anleitung beruht.
Integration ist die Verbindung und die Einbindung eines digitalen Produkts mit den oder in die Komponenten der digitalen Umgebung des Verbrauchers, damit das digitale Produkt gemäß den Anforderungen nach den Vorschriften dieses Untertitels genutzt werden kann. Digitale Umgebung sind Hardware, Software oder Netzverbindungen aller Art, die vom Verbraucher für den Zugang zu einem digitalen Produkt oder die Nutzung eines digitalen Produkts verwendet werden.
(5) Einem Produktmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes digitales Produkt als das vertraglich geschuldete digitale Produkt bereitstellt.
Quelle: BMJ
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Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zum Entschuldigungsgrund des stark umstrittenen übergesetzlichen Notstands. Hiernach soll nicht bestraft werden, wer durch eine Straftat noch rettet, was zu retten ist oder wenigstens das geringere Übel verursacht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Subsidiarität
  4. Notstandslage
  5. Gegenwärtige Gefahr
  6. Notstandsfähiges Rechtsgut
  7. Notstandshandlung
  8. Geeignetheit
  9. Erforderlichkeit
  10. Ethische Gesamtabwägung
  11. Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 I 2 StGB analog)
  12. Subjektive Voraussetzung
  13. Kenntnis der Notstandslage
  14. Gefahrabwendungswille

 

Der übergesetzlich entschuldigende Notstand ist nicht im StGB normiert und daher insg. umstritten:

  • Die h.L. erkennt ihn unter engen Voraussetzungen an. 

  • Die Rspr. hat die Anerkennung offengelassen.

 

Objektive Voraussetzungen

Subsidiarität

Handlung ist nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt oder nach § 35 StGB entschuldigt.

 

Notstandslage

Notstandslage i.S.d. übergesetzliche Notstands = Gegenwärtige Lebensgefahr (str.; a.A.: auch Gefahr für Freiheit einer großen Anzahl von Menschen)

 

Gegenwärtige Gefahr

Gegenwärtige Gefahr i.S.d. übergesetzlichen Notstandes Zustand, der bei ungehinderter Weiterentwicklung aus ex-ante Sicht eines objektiven Beobachters jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (Schadenseintritt liegt nahe)

 

Notstandsfähiges Rechtsgut

Es muss sich nach h.M. um eine Lebensgefahr handeln (str.; a.A.: auch Gefahr für Freiheit einer großen Anzahl von Menschen).

 

 

Notstandshandlung

Geeignetheit

Die Notstandshandlung muss geeignet sein, die Gefahr für das Rechtsgut zu beenden oder zumindest abzuschwächen.

 

Erforderlichkeit

Der Notstandshandelnde muss unter mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten die mildeste (i.e. die am wenigsten schädigende) wählen.

 

Ethische Gesamtabwägung

Die Notstandshandlung muss bei einer ethischen Gesamtabwägung im Vergleich zu der gegenwärtigen Lebensgefahr das wesentlich geringere Übel darstellen. (Im Unterschied zum rechtfertigenden Notstand bei § 34 auch quantitative Abwägung von Leben gegen Leben möglich.).

Nach e.A. zudem erforderlich ist eine Gefahrengemeinschaft (str.) der von außen Bedrohten und der durch die Notstandshandlung Bedrohten. Beispiel: Letzter Bergsteiger am Seil wird abgeschnitten; nicht: Zug wird auf unbeteiligte Dritte umgeleitet

 

Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 I 2 StGB analog)

  • Keine pflichtwidrige Gefahrverursachung durch den Täter selbst
  • Keine Gefahrtragungspflicht kraft besonderen Rechtsverhältnisses
    Beispiele: Polizei, Feuerwehr, Bademeister
  • Keine sonstige Gefahrtragungspflicht (§ 35 I 2 nicht abschließend (‚namentlich‘))

 

 

Subjektive Voraussetzung

Kenntnis der Notstandslage

Gefahrabwendungswille

 

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