BGB
Verweise
in § 312a BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrecht

Schuldrecht AT

(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.
(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.
(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Quelle: BMJ
Import:

Grundschema: Versuch des Begehungsdelikts (§§ 22, 23 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Grundprüfungsschema zum Versuch (§§ 22, 24 StGB): Strafbarkeit auch bei nicht vollendetem Delikt, wenn Täter unter Tatentschluss unmittelbar ansetzt. 

Unterschiede zum normalen Aufbau sind vor allem die Vorprüfung, die Umkehr von subjektivem und objektivem Tatbestand und die Prüfung des Rücktritts am Ende. 

Der Versuch ist nur bei Verbrechen (§ 12 I StGB) strafbar, oder wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (§ 23 I StGB). 

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss
  4. Objektiver Tatbestand: Unmittelbares Ansetzen
  5. Rechtswidrigkeit
  6. Schuld
  7. Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt (§ 24 StGB)

 

[0. Vorprüfung]

Die Vorprüfung sollte nicht als eigener Prüfungspunkt (0.), sondern mittels knapper Einleitungssätze zwischen Obersatz und Tatbestand erfolgen.

  • Keine Vollendung
    Sofern zweifelhaft, ob Delikt vollendet wurde, ist zunächst vollendetes Delikt anzuprüfen und hier nach oben zu verweisen; andernfalls kurz feststellen, welche Elemente des objektiven Tatbestandes (i.d.R. Erfolgseintritt, aber z.B. auch obj. Zurechnung…) nicht verwirklicht wurden.

  • Strafbarkeit des Versuchs
    • Versuch von Verbrechen („rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind“, §12I StGB) gem. §23I Alt.1 StGB stets strafbar
    • Versuch von Vergehen (§12II StGB) gem. §23I Alt.2 StGB strafbar, wenn gesetzlich bestimmt; Versuchsstrafbarkeit meist in eigenem Absatz der BT-Norm geregelt (z.B. §§223II, 263II, §303III StGB)

 

Tatbestand

Objektiver und subjektiver Tatbestand sind gegenüber dem vollendeten Delikt vertauscht.

Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss

Erforderlich ist Vorsatz bezüglich aller TB-Merkmale der in Aussicht genommener Tat (sog. Tatentschluss):

  • Vorsatzformen, wie beim vollendeten Delikt 

    • Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis) grds. ausreichend
    • Besondere Form nur, wenn vorgeschrieben (z.B. Zueignungsabsicht bei § 242 StGB)

 

  • Tatentschluss muss vorbehaltslos sein; reine ‚Tatgeneigtheit‘ reicht nicht aus

    • Kein Tatentschluss, wenn Täter ihn noch überdenken möchte (h.M.)

    • Tatentschluss aber gegeben, wenn Verwirklichung von objektiven äußeren Umständen abhängen soll (h.M.)
      z.B. Mord, wenn keine Kinder anwesend sind

Wie ist die irrige Annahme von objektiven Tatbestandsmerkmalen zu behandeln?

 

  • Untauglicher Versuch
    Beispiele: Versuch am untauglichen Tatobjekt (etwa Tötungsversuch an Leiche); Versuch mit untauglichen Mitteln (etwa zu geringe Dosis Gift); Versuch des untauglichen Tatsubjekts (etwa Nichtbeamter begeht Amtsdelikt).

    Der Täter stellt sich Umstände vor, die tatsächlich gar nicht vorliegen.
    ‚umgekehrter Tatbestandsirrtum‘

    (+) Strafbarkeit
    (pro) Systematik: Strafbarkeit wird
    in § 23 III StGB vorausgesetzt (nur dann ist Strafmilderung für ihn möglich); nach § 22 StGB nur Vorstellung des Täters von der Tat maßgeblich.

 

  • Grob unverständiger Versuch
    Beispiele: A schießt mit einer Schreckschusspistole auf ein Flugzeug, um es zum Absturz zu bringen; A möchte B mit Pantothensäure (Vitamin B5) umbringen.

    Täter verkennt aus grobem Unverstand, dass der Versuch überhaupt nicht zur Vollendung führen kann (= für jeden durchschnittlich informierten Menschen ersichtlich völlig abwegige Vorstellungen von Ursachenzusammenhängen). 
    → ‚grob unverständiger umgekehrter Tatbestandsirrtum‘

    (+) Strafbarkeit
    (pro) Wortlaut: Expliziter Fall des § 23 III, Gericht kann aber von Strafe absehen oder die Strafe mildern.

 

  • Irrealer / abergläubischer Versuch
    Beispiel: A möchte B töten, indem er Nadeln in eine Voodoo-Puppe steckt.

    Täter will tatbestandlichen Erfolg mit okkulten Mitteln (Magie, Zauber,…) herbeiführen.

    (–) Strafbarkeit (str.)
    (con) Wortlaut: Straflosigkeit nirgends explizit geregelt; Systematik: Abgrenzung zum grob unverständigen Versuch schwer.
    (pro) Täter stellt sich Umstände vor, die auch bei Vorliegen nicht kausal / zurechenbar für den Erfolg sein können.

  

  • Wahndelikt

    Beispiel: A geht ihrem Ehemann fremd und denkt, dies sei strafbar

    Täter stellt sich zwar den Sachverhalt richtig vor, dieser führt entgegen seines Rechtsirrtums jedoch keinen gesetzlichen Tatbestand.
    ‚umgekehrter Subsumptionsirrtum‘

    (–) Strafbarkeit
    (pro) Gesetzgeber, nicht Täter entscheidet, über die Strafwürdigkeit bestimmten Verhaltens

 

Objektiver Tatbestand: Unmittelbares Ansetzen

Es existiert nicht die eine, universalgültige, herrschende Definition des unmittelbaren Ansetzens. Die unterschiedlichen Theorien werden sowohl in der Literatur als auch in der Rspr. weniger gegeneinander ausgespielt, als vielmehr unterschiedlich miteinander kombiniert und fallbezogen gewichtet. 

 

Unmittelbares Ansetzen =

  • e.A. Subjektive Theorie / Theorie der Feuerprobe:
    Täter überwindet subjektiv die Schwelle zum ‚Jetzt geht’s los‘, wodurch der Tatplan die ‚Feuerprobe der kritischen Situation‘ bestanden hat.

  • a.A. Sphärentheorie: 
    Täter dringt in die Schutzsphäre des Opfers ein und zwischen der Tathandlung und dem angestrebten Erfolgseintritt liegt ein enger zeitlicher Zusammenhang.

  • a.A. Gefährdungstheorie / Zwischenakttheorie:
    Täter gefährdet das Rechtsgut, sodass ohne wesentliche Zwischenschritte mit einem Erfolgseintritt zu rechnen ist.

  • a.A. Kombinationstheorie:
    Der Täter überschreitet subjektiv die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ und ist derart in die Sphäre des Opfers eingedrungen, sodass ohne wesentliche Zwischenschritte mit einem Erfolgseintritt zu rechnen und das geschützte Rechtsgut bereits konkret gefährdet ist.
    (pro) Verbindet die im Wortlaut des § 22 StGB angelegten subjektiven („nach seiner Vorstellung von der Tat“) und objektiven („zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt“) Elemente.

 

  • Str. ab wann unmittelbares Ansetzen bei Mittäterschaft, mittelbarer Täterschaft und beim Unterlassungsdelikt erfüllt ist (siehe jeweils dort) 
  • Sonderfall Versuch der Erfolgsqualifikation und erfolgsqualifizierter Versuch (siehe Schema Erfolgsqualifikation)

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt (§ 24 StGB)

Täter bleibt straflos bleibt, wenn er, nachdem er bereits unmittelbar zu Tat angesetzt hat, freiwillig vom Versuch zurücktritt (§ 24 StGB). Welche Anforderungen an den Rücktritt zu stellen sind, hängt von den spezifischen Konstellationen ab. Siehe ausführlich hierzu das Schema Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB).

Im Unterschied zum Ausschluss des Tatbestandes ist der Täter bei Vorliegen eines persönlichen Strafausschließungsgrundes zwar ebenfalls straffrei, es liegt jedoch weiterhin eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Haupttat vor, an der eine Teilnahme möglich ist.

 

Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu Schuldrecht AT
Notizen
zu § 312a BGB
Keine Notizen vorhanden.