BGB
Verweise
in § 271a BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrecht

Schuldrecht AT

(1) Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Es wird bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläubiger einen späteren Zeitpunkt benannt, so tritt dieser an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung.
(2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1
1.
eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist;
2.
eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam.
Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist.
(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf
1.
die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen sowie
2.
ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet.
(6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschriften, aus denen sich Beschränkungen für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unberührt.
Quelle: BMJ
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Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zum Entschuldigungsgrund des stark umstrittenen übergesetzlichen Notstands. Hiernach soll nicht bestraft werden, wer durch eine Straftat noch rettet, was zu retten ist oder wenigstens das geringere Übel verursacht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Subsidiarität
  4. Notstandslage
  5. Gegenwärtige Gefahr
  6. Notstandsfähiges Rechtsgut
  7. Notstandshandlung
  8. Geeignetheit
  9. Erforderlichkeit
  10. Ethische Gesamtabwägung
  11. Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 I 2 StGB analog)
  12. Subjektive Voraussetzung
  13. Kenntnis der Notstandslage
  14. Gefahrabwendungswille

 

Der übergesetzlich entschuldigende Notstand ist nicht im StGB normiert und daher insg. umstritten:

  • Die h.L. erkennt ihn unter engen Voraussetzungen an. 

  • Die Rspr. hat die Anerkennung offengelassen.

 

Objektive Voraussetzungen

Subsidiarität

Handlung ist nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt oder nach § 35 StGB entschuldigt.

 

Notstandslage

Notstandslage i.S.d. übergesetzliche Notstands = Gegenwärtige Lebensgefahr (str.; a.A.: auch Gefahr für Freiheit einer großen Anzahl von Menschen)

 

Gegenwärtige Gefahr

Gegenwärtige Gefahr i.S.d. übergesetzlichen Notstandes Zustand, der bei ungehinderter Weiterentwicklung aus ex-ante Sicht eines objektiven Beobachters jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (Schadenseintritt liegt nahe)

 

Notstandsfähiges Rechtsgut

Es muss sich nach h.M. um eine Lebensgefahr handeln (str.; a.A.: auch Gefahr für Freiheit einer großen Anzahl von Menschen).

 

 

Notstandshandlung

Geeignetheit

Die Notstandshandlung muss geeignet sein, die Gefahr für das Rechtsgut zu beenden oder zumindest abzuschwächen.

 

Erforderlichkeit

Der Notstandshandelnde muss unter mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten die mildeste (i.e. die am wenigsten schädigende) wählen.

 

Ethische Gesamtabwägung

Die Notstandshandlung muss bei einer ethischen Gesamtabwägung im Vergleich zu der gegenwärtigen Lebensgefahr das wesentlich geringere Übel darstellen. (Im Unterschied zum rechtfertigenden Notstand bei § 34 auch quantitative Abwägung von Leben gegen Leben möglich.).

Nach e.A. zudem erforderlich ist eine Gefahrengemeinschaft (str.) der von außen Bedrohten und der durch die Notstandshandlung Bedrohten. Beispiel: Letzter Bergsteiger am Seil wird abgeschnitten; nicht: Zug wird auf unbeteiligte Dritte umgeleitet

 

Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 I 2 StGB analog)

  • Keine pflichtwidrige Gefahrverursachung durch den Täter selbst
  • Keine Gefahrtragungspflicht kraft besonderen Rechtsverhältnisses
    Beispiele: Polizei, Feuerwehr, Bademeister
  • Keine sonstige Gefahrtragungspflicht (§ 35 I 2 nicht abschließend (‚namentlich‘))

 

 

Subjektive Voraussetzung

Kenntnis der Notstandslage

Gefahrabwendungswille

 

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