BGB
Verweise
in § 204a BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

BGB AT

(1) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch:
1.
die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf einen Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmer nach den §§ 1, 2 oder 2a des Unterlassungsklagengesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb an den Antragsgegner, wenn
a)
der Antrag durch eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes gestellt wurde und
b)
die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der Zuwiderhandlung entstanden sind, gegen die sich der Unterlassungsanspruch richtet,
2.
die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach Nummer 1 gegen den Unternehmer, wenn
a)
die Klage durch eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes erhoben wurde und
b)
die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der Zuwiderhandlung entstanden sind, gegen die sich der Unterlassungsanspruch richtet,
3.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für die Ansprüche von Verbrauchern, denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum Verbandsklageregister anmelden,
4.
die Erhebung einer Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für Ansprüche, die Gegenstand der Abhilfeklage sind, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum Verbandsklageregister anmelden.
Wurde dem Antragsgegner der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zugestellt, so tritt in Satz 1 Nummer 1 an die Stelle der Zustellung des Antrags die Einreichung des Antrags beim Gericht, sofern dem Antragsgegner die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats nach ihrer Verkündung oder nach ihrer Zustellung an den Antragsteller zugestellt wurde.
(2) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch eine anhängige Verbandsklage im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) bei einem Gericht oder einer Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die
1.
auf eine Unterlassungsentscheidung gerichtet ist, wenn
a)
die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde,
b)
Gegenstand der Klage eine Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen solche Verbraucherschutzgesetze ist, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und
c)
die Ansprüche der Verbraucher aufgrund derjenigen Zuwiderhandlung des Unternehmers entstanden sind, gegen die sich die Klage richtet,
2.
auf eine Abhilfeentscheidung gerichtet ist, wenn
a)
die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde,
b)
die Ansprüche der Verbraucher Gegenstand der Klage sind und diese Ansprüche aufgrund einer Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen solche Verbraucherschutzgesetze entstanden sind, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und
c)
die Verbraucher an der Klage teilnehmen.
(3) § 204 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs eines Verbrauchers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 endet auch sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher nicht mehr an der Klage teilnimmt, insbesondere durch die Rücknahme der Anmeldung zum Verbandsklageregister.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 sind auch auf solche Unternehmer anzuwenden, die nach § 1 Absatz 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes Verbrauchern gleichgestellt werden.
Quelle: BMJ
Import:

Übersicht: Täterschaft und Teilnahme (§ 25 I StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Übersicht zu unmittelbarer Täterschaft (§ 25 I 1. Alt. StGB), mittelbarer Täterschaft (§ 25 I 2. Alt. StGB), Mittäterschaft (§ 25 II StGB), Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB).

Bei den besonderen Formen der Täterschaft werden einem Täter auch fremde Tatbeiträge zugerechnet.

Bei der Teilnahme wird für die Beteiligung an einer fremden Straftat bestraft.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Formen von Täterschaft und Teilnahme
  3. Täterschaft
  4. (Unmittelbare) Täterschaft (§ 25 I 1. Alt. StGB)
  5. Mittelbare Täterschaft (§ 25 I 2. Alt. StGB)
  6. Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
  7. Teilnahme
  8. Anstiftung (§ 26 StGB)
  9. Beihilfe (§ 27 StGB)
  10. Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
  11. Formal-objektive Theorie (h.L. bis ca. 1930)
  12. Extrem subjektive Theorie (Rspr. bis ca. 1962)
  13.  Subjektive Theorie auf objektiver Grundlage / normative Kombinationstheorie (Rspr. heute)
  14. Tatherrschaftslehre (h.L.)
  15. Strenge Tatherrschaftslehre
  16. Gemäßigte Tatherrschaftslehre (h.L.)

 

Formen von Täterschaft und Teilnahme

Täterschaft

(Unmittelbare) Täterschaft (§ 25 I Alt. 1 StGB)

  • Grundform der Begehung
  • Täter verwirklicht Erfolg alleine und alle Tatbestandsmerkmale selbst (Alleintäter); auch möglich: Mitverursachung eines Schadens durch mehrere selbständig Handelnde ohne bewusstes Zusammenwirken (Nebentäter).
  • Strafbarkeit: Täter selbst voll strafbar

 

Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)

  • Ausführlich hierzu das Schema Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB).
  • Begehung „durch einen anderen“ = Beherrschung des Tatmittlers durch überlegenes Wissen oder Wollen
  • Indiz: Strafbarkeitslücke / 'Defekt' beim Tatmittler
  • Täter benutzt Tatmittler als Werkzeug / ‚verlängerten Arm‘
  • Strafbarkeit: Täter voll strafbar (für Handlungen des Tatmittlers)

 

Mittäterschaft (§ 25 II StGB)

  • Ausführlich hierzu das Schema Mittäterschaft (§ 25 II StGB).
  • Mehrere begehen die Straftat „gemeinschaftlich“ (= bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Tat aufgrund eines gemeinsamen Tatplans)
  • Bei gemeinsamem Tatplan und gemeinsamer Tatausführung erfolgt eine Zurechnung gegenseitiger Tatbeiträge (Prinzip des arbeitsteiligen Handelns)
  • Strafbarkeit: Täter voll strafbar (auch für Handlungen der Mittäter)

 

 

Teilnahme

Als Teilnehmer wird bestraft, wer eine fremde Haupttat veranlasst oder fördert. Die Strafbarkeit des Teilnehmers hängt also vom Vorliegen einer Haupttat ab (Akzessorietät).

Es handelt sich jedoch um eine limitierte Akzessorietät, denn:

  • Haupttäter
    • muss nicht schuldhaft handeln (§ 29 StGB)
    • kann auch eine Tat im Ausland begehen, die dort nicht unter Strafe steht (§ 9 II 1 StGB)
  • Teilnehmer
    • muss besondere persönliche Merkmale selbst aufweisen (§ 28 StGB)
    • wird entsprechend seiner eigenen Schuld bestraft (§ 29 StGB)

 

Anstiftung (§ 26 StGB)

  • Ausführlich hierzu das Schema Anstiftung (§ 26 StGB).
  • Anstifter „bestimmt“ Täter zur Tat = Hervorrufen des Tatentschlusses (h.M.: durch unmittelbar auffordernde Einwirkung).
  • Strafbarkeit: Anstifter wird gleich einem Täter bestraft

 

Beihilfe (§ 27 StGB)

  • Ausführlich hierzu das Schema Beihilfe (§ 27 StGB).
  • Gehilfe leistet dem Täter Hilfe = Jeder Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht, erleichtert oder die Rechtsgutsverletzung verstärkt (str., ob Tatbeitrag kausal für Rechtsgutsverletzung sein muss und ob psychische Beihilfe ausreichend).
  • Strafbarkeit: Strafe des Gehilfen richtet sich nach der Strafandrohung für den Täter, sie ist jedoch obligatorisch nach § 49 I StGB zu mildern

 

 

Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme

Formal-objektive Theorie (h.L. bis ca. 1930)

  • Täter nimmt tatbestandsmäßige Handlung als formal-objektiv erkennbare Zentralgestalt selbst vor.
  • Handlung des formal-objektiv als Randfigur auftretenden Teilnehmers erschöpft sich in Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung.
  • (con) Seit gesetzlicher Normierung der mittelbaren Täterschaft unvereinbar mit § 25 I Alt. 1 StGB (Begehung gerade nicht selbst, sondern „durch einen anderen“)

 

 

Extrem subjektive Theorie (Rspr. bis ca. 1962)

  • Täter ist, wer Täterwillen (animus auctoris) hat; die Tat also als eigene will.
  • Teilnehmer ist, wer lediglich Teilnehmerwillen (animus socii) hat; die Tat also nicht als eigene will.
  • Wille wird anhand des Grades an Eigeninteresse (Willenstheorie) bzw. der Abhängigkeit vom Willen eines anderen (Dolustheorie) ermittelt.
    Beispiel (BGH Staschinski-Fall): Der russische Spion Staschinski ermordet im Auftrag des KGB alleine und eigenhändig Dissidenten in Deutschland. BGH verurteilte ihn nur als Gehilfen, da er die Tat nicht als eigene, sondern als die des KGB wolle.
  • (con) Auch wer den Tatbestand vollständig verwirklicht, kann hiernach lediglich Teilnehmer sein
  • (con) Schwere Beweisbarkeit und Gefahr von Schutzbehauptungen des Täters
  • (con) Gesetzgeber hat in Reaktion auf Staschinski-Fall 1969 in § 25 I Alt. 1 StGB klargestellt, dass derjenige, der die Tat selbst begeht, Täter ist.

 

 

 Subjektive Theorie auf objektiver Grundlage / normative Kombinationstheorie (Rspr. heute)

  • Täter ist, wer Täterwillen (animus auctoris) hat; die Tat also als eigene will.
  • Wille wird anhand objektiver Kriterien im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ermittelt. Indizien sind insb.:
    • Grad des Eigeninteresses
    • Umfang der Tatbeteiligung
    • Tatherrschaft / Wille zur Tatherrschaft
  • (con) Rechtsunsicherheit durch Vielzahl der Kriterien; einzelne Kriterien können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen
  • (pro) Durch Objektivierung weniger wertend als Tatherrschaftslehre (s.u.)

 

 

Tatherrschaftslehre (h.L.)

  • Täter ist, wer als Zentralfigur die Tatherrschaft innehat.
  • Teilnehmer ist, wer als Randfigur keinen weiteren Beitrag leistet als die Tat ggf. zu veranlassen oder sonst wie zu fördern.

Tatherrschaft = Vom Vorsatz umfasstes (subj. Element) ‚in-den-Händen-Halten‘ des Geschehens (obj. Element)

In-den-Händen-Halten (obj. Element) = planvoll lenkende oder mitgestaltende Beherrschung über das ‚Ob‘ und ‚Wie‘ der Tatbestandsverwirklichung

  • Erscheinungsformen der Tatherrschaft:
    • Unmittelbarer Täter: Handlungsherrschaft
    • Mittelbarer Täter: Willens- oder Wissensherrschaft
    • Mittäter: funktionelle (arbeitsteilige) Tatherrschaft
  • (con) Wertend und daher unbestimmt (Art. 103 II GG)
  • (pro) Vereint subjektive und objektive Kriterien

 

Strenge Tatherrschaftslehre

  • Stets wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium erforderlich; str., ob auch bei alternativen Tatbeiträgen erfüllt; Ortsanwesenheit kann entbehrlich sein, wenn auf andere Art Einfluss genommen wird (z.B. telefonisch).
  • (con) Rein planende Zentralgestalten werden nicht als Täter erfasst.

 

Gemäßigte Tatherrschaftslehre (h.L.)

  • Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium kann ausreichen, wenn dieser während des gemeinsamen Tatgeschehens fortwirkt und die ausführenden Mittäter im Handeln bestärkt oder von einigem Gewicht ist.
  • "Minus" bei der Ausführung kann durch ein "Plus" bei der Planung kompensiert werden.

 

Zuletzt bearbeitet:
Schemata
zu BGB AT
Notizen
zu § 204a BGB
Keine Notizen vorhanden.