Verweise
in § 2018 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.
Quelle: BMJ
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