BGB
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in § 2017 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die in § 2014 und in § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung.
Quelle: BMJ
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