BGB
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in § 1989 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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