BGB
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Verweise
in § 1988 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
(2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
Quelle: BMJ
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