BGB
Verweise
in § 1859 BGB

BGB  
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ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

(1) Befreite Betreuer sind entbunden
1.
von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845,
2.
von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und
3.
von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865.
Sie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermögensübersicht) einzureichen. Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass die Vermögensübersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zeiträumen einzureichen ist.
(2) Befreite Betreuer sind
1.
Verwandte in gerader Linie,
2.
Geschwister,
3.
Ehegatten,
4.
der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer,
5.
die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer.
Das Betreuungsgericht kann andere als die in Satz 1 genannten Betreuer von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten befreien, wenn der Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers schriftlich verfügt hat. Dies gilt nicht, wenn der Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht festhalten will.
(3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.
Quelle: BMJ
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Defensiv- / Verteidigungsnotstand (§ 228 BGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zum Defensivnotstand (§ 228 BGB), der die Beeinträchtigung einer Sache erlaubt, wenn von dieser eine Gefahr ausgeht und der angerichtete Schaden nicht unverhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung fällt damit großzügiger aus als bei § 34 StGB und § 904 BGB, da die gefährliche Sache weniger schutzwürdig ist.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Notstandslage
  4. Drohende Gefahr
  5. Notstandsfähiges Rechtsgut
  6. Ausgehen von einer fremden Sache
  7. Notstandshandlung
  8. Beschädigung oder Zerstörung der gefahrbringenden Sache
  9. Geeignetheit
  10. Erforderlichkeit
  11. Verhältnismäßigkeit
  12. Subjektive Voraussetzungen
  13. Kenntnis der Gefahr
  14. Gefahrenabwendungswille

 

 

§ 228 BGB stellt einen Rechtfertigungsgrund dar, der im Strafrecht und im Deliktsrecht (§ 823 BGB) innerhalb der Rechtswidrigkeit geprüft wird.

  • Da die rechtfertigenden Notstände stets eine Güterabwägung erfordern, sind diese ggf. nach Notwehr (§ 32 StGB oder § 227 BGB) und Festnahmerecht (§ 127 I StPO) zu prüfen.
  • Die Norm ist aber spezieller als die Notstände des § 34 StGB und des § 904 BGB und daher ggf. vor diesen zu prüfen. Im Gegensatz zu § 34 StGB ist nur die Einwirkung auf eine Sache erfasst. Im Gegensatz zu § 904 BGB muss von der Sache eine Gefahr ausgehen.

 

Objektive Voraussetzungen

Notstandslage

Notstandslage i.S.d. § 228 BGB = Von einer fremden Sache ausgehende, drohende Gefahr für ein Rechtsgut des Handelnden oder eines Dritten

Drohende Gefahr

Drohende Gefahr i.S.d. § 228 BGB = Zustand, in dem basierend auf tatsächlichen Umständen der Eintritt eines Schadens aus objektiver Sicht und ex ante naheliegend erscheint.

  • Zeitliche / probabilistische Komponente
    Die Gefahr muss lediglich drohend sein. Sie braucht anders als bei der strafrechtlichen Notwehr (§ 32 StGB) bzw. der zivilrechtlichen Notwehr (§ 227 BGB) oder dem zivilrechtlichen Angriffsnotstand (§ 904 BGB) also nicht gegenwärtig zu sein. Es kann sich auch um eine Dauergefahr handeln.

 

Notstandsfähiges Rechtsgut

Die Gefahr kann sowohl für eigene als auch für fremde Rechtsgüter beliebiger Art bestehen.

 

Ausgehen von einer fremden Sache

Die Gefahr muss von einer Sache ausgehen. Über § 90a S. 3 BGB ist die Norm auch auf Tiere anwendbar. Bei Menschen kommt stattdessen Notwehr nach § 32 StGB oder nach § 227 BGB in Betracht.

 

 

Notstandshandlung

Beschädigung oder Zerstörung der gefahrbringenden Sache

Der Notstandshandelnde beschädigt oder zerstört die gefahrbringende Sache. 

 

Geeignetheit

Die Notstandshandlung muss geeignet sein, die drohende Gefahr für das Rechtsgut zu beenden oder zumindest abzuschwächen.

 

Erforderlichkeit

Die Notstandshandlung muss erforderlich sein, d.h. der Notstandshandelnde muss unter mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten die mildeste (i.e. die am wenigsten schädigende) wählen.

Hierzu zählt im Unterschied zur Notwehr grds. auch die Flucht, da der Notstandshandelnde nicht als Verteidiger der Rechtsordnung auftritt, sondern nur als Verteidiger eines eigenen oder fremden Rechtsgutes.

 

Verhältnismäßigkeit

Der durch die Notstandshandlung verursachte Schaden darf nicht außer Verhältnis zu der abgewendeten Gefahr stehen. Anders als bei der Notwehr ist eine Güterabwägung vorzunehmen, die aber großzügiger ausfällt als bei § 34 StGB oder § 904 BGB, da die Sache aufgrund der hiervon ausgehenden Gefahr weniger schutzwürdig ist.

 

 

Subjektive Voraussetzungen

Kenntnis der Gefahr

Der Täter muss Kenntnis von der drohenden Gefahr haben (h.M.).

 

Gefahrenabwendungswille

Der Täter muss in der Absicht (dolus directus 1. Grades) handeln, die Gefahr vollständig abzuwenden oder zumindest abzuschwächen. (Arg.: Wortlaut „um … abzuwenden“.)

 

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