BGB
Verweise
in § 1821 BGB

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(1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten festzustellen. Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich des Absatzes 3 zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.
(3) Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen, soweit
1.
die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder
2.
dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.
(4) Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen oder darf er ihnen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht entsprechen, hat er den mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln und ihm Geltung zu verschaffen. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
(5) Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und dessen Angelegenheiten mit ihm zu besprechen.
(6) Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen, wiederherzustellen oder zu verbessern.
Quelle: BMJ
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Mittäterschaft (§ 25 II StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zur Mittäterschaft, bei der fremde Tatbeiträge zugerechnet werden, wenn diese bei gemeinsamem Tatplan in gemeinschaftlicher Tatausführung erfolgten (§ 25 II StGB).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Ggf. Taterfolg
  5. Tathandlung
  6. Eigene Tatbeiträge
  7. Zurechnung fremder Tatbeiträge bei ‚gemeinschaftlicher Begehung‘
  8. Gemeinsamer Tatplan
  9. Gemeinschaftliche Tatausführung
  10. Ggf. Kausalität und obj. Zurechnung
  11. Subjektiver Tatbestand
  12. Vorsatz bzgl. obj. TB einschließlich Wissen und Wollen der gemeinschaftlichen Begehung
  13. Besondere subj. Merkmale (z.B. Zueignungsabsicht)
  14. Ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
  15. Rechtswidrigkeit
  16. Schuld

 

Unterschied:

  • Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
    Keine eigenhändige Verwirklichung, aber Zurechnung fremder Tatbeiträge bei ‚gemeinschaftlicher Begehung‘ = gemeinschaftlicher Tatplan und gemeinschaftliche Tatausführung
  • Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)
    Keine eigenhändige Verwirklichung, aber Zurechnung fremder Tatbeiträge bei Begehung ‚durch einen anderen‘ = Werkzeugqualität des Tatmittlers und kausaler Tatbeitrag des Hintermannes (i.d.R. animus auctoris oder planvoll lenkendes "in den Händen halten des Geschehens"). Ausführlich hierzu das Schema Mittelbare Täterschaft (§ 25 II StGB).

 

  • Täterschaft wird vor Teilnahme geprüft. Begonnen wird mit dem Tatnächsten.
  • Hat ein Täter alle Tatbestandsmerkmale in seiner Person verwirklicht, empfiehlt es sich, zunächst diesen zu prüfen und erst bei der Prüfung der anderen Mittäter auf eine Zurechnung der Tatbeiträge einzugehen.
  • Haben die Beteiligten arbeitsteilig gehandelt, können diese u.U. gemeinsam geprüft werden. Auf eine getrennte Prüfung der Beteiligten im subj. TB, sowie bei Tatbestandsverschiebung, Rechtswidrigkeit und Schuld ist jedoch zu achten!

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Ggf. Taterfolg

Tathandlung

Eigene Tatbeiträge

Zunächst werden die eigenen Handlungen des Täters unter den Tatbestand subsummiert. Bei der Mittäterschaft verwirklicht der Täter selbst nicht alle Merkmale des objektiven Tatbestandes durch eigenhändige Handlungen.

Versuchsbeginn bei Mittäterschaft

  • h.M. Gesamtlösung
    Setzt ein Mittäter unmittelbar zur tatbestandlichen Handlung an, wird dies allen Mittätern gesamt zugerechnet
  • a.A. Einzellösung
    Setzt ein Mittäter unmittelbar zur tatbestandlichen Handlung an, beginnt auch nur dessen Versuch

 

Zurechnung fremder Tatbeiträge bei ‚gemeinschaftlicher Begehung‘

Gemeinschaftliche Begehung = Vom gemeinsamen Tatplan umfasste gemeinschaftliche Tatbegehung

 

Gemeinsamer Tatplan

Es werden nur solche Handlungen zugerechnet, die auch von einem gemeinsamen Tatplan umfasst sind.

Gemeinsamer Tatplan = Vorsatz bzgl. einer bestimmten gemeinschaftlich zu begehenden Tat.

  • Bestimmtheit
    Vorsatz muss sich auf eine bestimmte Tat beziehen. Aber Tatpläne sind i.d.R. in Teilen offen gestaltet. Unwesentliche Abweichungen sind daher unerheblich (wenn Schwere und Gefährlichkeitsgrad gleich bleiben und regelmäßig mit solchen gerechnet werden muss). Keine Haftung für wesentliche Abweichungen (→ keine Haftung für den Exzess des Mittäters) – außer der Tatplan wird nachträglich ggf. auch konkludent abgeändert.

  • Form
    Explizit und konkludent möglich

  • Kenntnisnahme
    Gesamte Einigung muss vom anderen wahrgenommen werden; einseitige Kenntnisnahme und Billigung genügen nicht; selbiges gilt für Änderungen im Tatplan

 

Gemeinschaftliche Tatausführung

Anforderungen an Ausführungshandlungen hängen vom Verständnis der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ab:

 

  • h.L. Tatherrschaftslehre
    Tatbeitrag des Mittäters ist so wesentlich zur Verwirklichung des Tatbestandes, dass er funktionelle (arbeitsteilige) Tatherrschaft hat
    • Unteransicht 1 (e.A.): Strenge ('enge') Tatherrschaftslehre
      Reine Vorbereitungshandlung des Mittäters nie ausreichend
      (pro) Grenzziehung scharf; Tatherrschaft setzt Einwirkungs-/Steuerungsmöglichkeit vor Ort voraus
      (con) Bandenchef nicht umfasst
    • Unteransicht 2: (h.L.): Gemäßigte ('weite') Tatherrschaftslehre
      Reine Vorbereitungshandlung des Mittäters ausreichend, wenn ‚Minus‘ bei Tatausführung durch ein ‚Plus‘ an anderer Stelle ausgeglichen wird
      (pro) Bandenchef umfasst
      (con) keine Einwirkungs-/Steuerungsmöglichkeit des Mittäters vor Ort; Grenze unscharf; Anstiftung z.B. für Bandenchef ausreichend (haftet „gleich einem Täter“)

 

  • Rspr. Subj. Theorie auf obj.-tatbestandlicher Grundlage
    Mittäter hat Täterwille (animus auctoris), der anhand obj.-tatbestandlicher Kriterien (insb. Umfang der Tatbeteiligung, Interesse an der Tat, Tatherrschaft) bestimmt wird.
    (con) Abgrenzungsschwierigkeiten (insb. zur Beihilfe); reine Vorbereitungshandlung des Mittäters bei hinreichend starkem Tatinteresse ausreichend

 

Siehe zu den unterschiedlichen Ansichten allgemein die Übersicht: Täterschaft und Teilnahme.

 

Zu welchem Zeitpunkt muss der Tatbeitrag des Mittäters erfolgen (insb. sukzessive Mittäterschaft möglich)?

Noch kein Versuchsbeginn einer Haupttat

Versuchsbeginn bis Vollendung

Vollendung bis Beendigung
(sog. sukzessive Beihilfe)

Nach beiden Ansichten:
(–) da nach allg. Regeln Strafbarkeit erst ab Versuchsbeginn

  • h.L. Tatherrschaftslehre:

    (+) wenn auch Mittäter Tatherrschaft innehat

 

  • Rspr. Subj. Theorie auf obj.-tatbest. Basis: 

    (+) wenn Täterwille, der sich nach obj. Kriterien bemisst

  • h.L.:

    (-) da keine funktionale / arbeitsteilige Steuerungsmacht
    (pro
    Wortlaut: „Straftat“ i.S.d. § 25 II StGB mit Vollendung abgeschlossen; Zeitpunkt der „Beendigung“ hingegen unbestimmt (Art. 103 II GG); Vorsatz muss bei Tat selbst vorliegen (Koinzidenzprinzip; Irrelevanz des dolus subsequens)

 

  • Rspr.: 

    (+) bei hinreichendem Täterwillen

    (pro) Zeitpunkt der Vollendung ist oft zufallsabhängig; auch danach trägt die Tathandlung zur Stabilisierung des dauerhaften Schadenseintritts bei

Ggf. Kausalität und obj. Zurechnung

 

Subjektiver Tatbestand

Keine Zurechnung fremder Elemente. Jeder Täter ist deliktspezifisch eigenständig zu prüfen.

Vorsatz bzgl. obj. TB einschließlich Wissen und Wollen der gemeinschaftlichen Begehung

Besondere subj. Merkmale (z.B. Zueignungsabsicht)

 

Ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)

Für jeden Beteiligten gesondert prüfen.

 

Rechtswidrigkeit

Für jeden Beteiligten gesondert prüfen.

 

Schuld

Für jeden Beteiligten gesondert prüfen.

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