BGB
Verweise
in § 1595 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Satz 1 gilt nicht, wenn die Mutter verstorben ist.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes.
(3) Für die Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 1594 Absatz 3 und 4 entsprechend.
Quelle: BMJ
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