Verweise
in § 1507 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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