BGB
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in § 1506 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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