BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.
Quelle: BMJ
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