BGB
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in § 1096 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör erstreckt werden, das mit dem Grundstück verkauft wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.
Quelle: BMJ
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