Verweise
in § 104 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Geschäftsunfähig ist:
- 1.
- wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
- wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Quelle: BMJ
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