BewG Bewertungsgesetz
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist der vorläufige Sachwert des Grundstücks im Sinne des § 258 Absatz 3 mit der sich aus Anlage 43 ergebenden Wertzahl zu multiplizieren.
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Schemata
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
zu § 260 BewG
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