BewG
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in § 260 BewG

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist der vorläufige Sachwert des Grundstücks im Sinne des § 258 Absatz 3 mit der sich aus Anlage 43 ergebenden Wertzahl zu multiplizieren.
Quelle: BMJ
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