BewG Bewertungsgesetz
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Der jährliche Rohertrag des Grundstücks ergibt sich aus den in Anlage 39 nach Land, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes angegebenen monatlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche einschließlich der in Abhängigkeit der Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge.
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Schemata
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
zu § 254 BewG
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