BewG
Verweise
in § 221 BewG

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Bewertungsgesetz

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

(1) Die Grundsteuerwerte werden in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.
Quelle: BMJ
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