BewG Bewertungsgesetz
BewG
Bewertungsgesetz
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
(1) Die Grundsteuerwerte werden in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.
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Schemata
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
zu § 221 BewG
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