BeurkG
Verweise
in § 68 BeurkG

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Beurkundungsgesetz

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Recht der juristischen Berufe

Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.
Quelle: BMJ
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