BeurkG
Verweise
in § 4 BeurkG

BeurkG  
Beurkundungsgesetz

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Recht der juristischen Berufe

Der Notar soll die Beurkundung ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
Quelle: BMJ
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