BeurkG
Verweise
in § 36 BeurkG

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Beurkundungsgesetz

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Recht der juristischen Berufe

Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.
Quelle: BMJ
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