BeurkG Beurkundungsgesetz
BeurkG
Beurkundungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Die Niederschrift muß enthalten
- 1.
- die Bezeichnung des Notars sowie
- 2.
- den Bericht über seine Wahrnehmungen.
(2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden.
(3) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
Notizen
zu § 37 BeurkG
Keine Notizen vorhanden.