BeurkG Beurkundungsgesetz
BeurkG
Beurkundungsgesetz
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Recht der juristischen Berufe
Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.
Quelle: BMJ
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