BetrVG
Verweise
in § 109a BetrVG

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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