Verweise
in Art. 20 BestG
BestG
Bestattungsgesetz (BestG) Vom 24. September 1970 (BayRS III S. 452) BayRS 2127-1-G
(1)
Unberührt bleiben
- 1.zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung,
- 2.die Vorschriften des Polizeirechts,
- 3.Art. 24 der Gemeindeordnung 4), Art. 18 der Landkreisordnung 5), Art. 18 der Bezirksordnung 6)und die darauf beruhenden Satzungen, soweit sie diesem Gesetz und den auf Grund des Art. 16 ergangenen Rechtsvorschriften nicht widersprechen. Bestattungseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinn des Art. 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung.
(2)
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigte Feuerbestattungsanlagen gelten als genehmigt im Sinn des Art. 13.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
Notizen
zu Art. 20 BestG
Keine Notizen vorhanden.