Verweise
in Art. 19 BestG
BestG
Bestattungsgesetz (BestG) Vom 24. September 1970 (BayRS III S. 452) BayRS 2127-1-G
(1)
(2)
Für eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes, die eine Enteignung enthält, ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld zu leisten.
Quelle: BAY
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