BeschV Beschäftigungsverordnung
BeschV
Beschäftigungsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck einer betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Notizen
zu § 17 BeschV
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