Verweise
in § 16 BeschV
BeschV
Beschäftigungsverordnung
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die
- 1.
- bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt werden,
- 2.
- für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Vertragsangebote erstellen, Verträge schließen oder die Durchführung eines Vertrages überwachen oder
- 3.
- für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland einen inländischen Unternehmensteil gründen, überwachen oder steuern,
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
Notizen
zu § 16 BeschV
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