BeschussV Beschussverordnung
BeschussV
Beschussverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Waffenrecht
(1) Der Antrag hat Angaben zu enthalten über
- 1.
- Name, Firma oder Marke und Anschrift des Herstellers oder desjenigen, dessen Name, Firma oder Marke auf der Munition angebracht ist und der die Verantwortung für die Munition übernimmt; im Falle der Verbringung aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen nicht vereinbart ist, sind Name, Firma oder Marke und Anschrift des Verbringers anzugeben,
- 2.
- Typenbezeichnung der Munition,
- 3.
- Herstellungsstätte, es sei denn, der Antragsteller ist ein Verbringer nach Nummer 1,
- 4.
- Prüfstätte für die Fabrikationskontrollen, es sei denn, diese werden der zuständigen Behörde übertragen, und
- 5.
- Losgröße und Losnummer.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- Zeichnungen mit Maßangaben für Patrone, Patronenlager und Lauf,
- 2.
- Angaben über den zulässigen Höchstwert des Gebrauchsgasdruckes,
- 3.
- ein der Anlage III entsprechender Messlauf für den Patronentyp und
- 4.
- Patronenprüflehren.
(3) Die Zulassungsbehörde kann vom Antragsteller die Vorlage von 3.000 Stück Patronen oder Kartuschen zur wahllosen Probennahme verlangen.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Waffenrecht
Notizen
zu § 30 BeschussV
Keine Notizen vorhanden.