BeschussV
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Verweise
in § 29 BeschussV

BeschussV  

Beschussverordnung

Die Zulassungsprüfung nach § 11 des Gesetzes umfasst die Prüfung
1.
der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,
2.
der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit,
3.
der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche,
4.
der Maßhaltigkeit,
5.
des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswerte,
6.
des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,
7.
der Funktionssicherheit.
Quelle: BMJ
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