BefBezG Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
BefBezG
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
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Polizei- & Ordnungsrecht
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Quelle: BMJ
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