BefBezG
Verweise
in § 4 BefBezG
BefBezG
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzug teilnimmt oder zu einer solchen Versammlung oder zu einem Aufzug auffordert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Quelle: BMJ
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