BeamtStG
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in § 6 BeamtStG

BeamtStG  

Beamtenstatusgesetz

Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
Quelle: BMJ
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